Abfall ABC

Inhaltsverzeichnis

Abfall — Definition nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfall ist eine bewegliche Sache, derer sich jemand entledigen möchte. Entscheidend ist der Entledigungswille, nicht der Marktwert. Der Abfallerzeuger ist die Person, durch deren Tätigkeit der Abfall zustande kam oder verändert wurde. Der Abfallbesitzer: hat die Sachherrschaft über Abfälle. Der Abfallerzeuger oder -besitzer ist grundsätzlich zur Entsorgung verpflichtet.

Abfallmanagement

Wir bieten gewerblichen Kunden professionelles Abfallmanagement. Das bedeutet: Sie können sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren, wir erledigen die Entsorgung. Was Sie erwarten können: Umfassende Beratung, Analyse, Konzeption und Umsetzung in die Praxis

  • Transparente Entsorgungs- und Verwertungswege für alle Abfallarten
  • Umweltgerechte und Gesetzeskonforme Abwicklung aller Entsorgungsaufgaben.
  • Wir verfügen über alle notwendigen Zulassungen und sind als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

Abfallsatzung

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Städte, Landkreise, Abfallzweckverbände) erlassen für ihr Gebiet Abfallsatzungen. In diesen Satzungen ist z. B. geregelt, welche Abfälle die Körperschaft entsorgt, welche überlassungspflichtig sind, welche Mülltonnen aufgestellt werden etc. Die Gebühren werden in der Abfallgebührensatzung geregelt.

Abfallschlüssel

Jeder Abfall ist bei Beginn der Entsorgung einem bestimmten Abfallschlüssel zuzuordnen. Heute gelten die sechsstelligen Abfallschlüsselnummern aus dem europaweit harmonisierten Katalog in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV).

Abfallwirtschaftsbilanzen / Abfallwirtschaftskonzepte

Laut den §§ 19 — 21 des KrWG sind Abfallerzeuger ab dem 31.12.1999 verpflichtet, Abfallwirtschaftskonzepte und —Abfallbilanzen zu erstellen, wenn bei ihnen

mehr als 2000 kg / a besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder

mehr als 2000 t / a überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen.

Form und Inhalt werden durch die „Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen“ vom 13.09.1996 geregelt. Abfallbilanzen dokumentieren Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle, der Abfälle zur Verwertung und der Abfälle zur Beseitigung sowie die Gründe, die die Beseitigung der Abfälle notwendig machen und den Verbleib der Abfälle bei Verwertung oder Entsorgung im Ausland. Beide sind wichtige Instrumente und können helfen, eine detaillierte Übersicht über die Situation der Abfallwirtschaft in Gewerbebetrieben zu erhalten. Wir helfen Ihnen gerne bei der Erarbeitung der Bilanzen und Konzepte.

Ablagerung

Teil der Abfallentsorgung, bei der Abfälle (örtlich zusammengefasst) mit dem Ziel untergebracht werden, sich ihrer auf Dauer zu entledigen. Es sind eine Reihe von anerkannten Regeln zur Verminderung von Umweltschäden oder Beeinträchtigungen zu beachten. Die Ablagerungen können überirdisch oder unterirdisch erfolgen.

Geordnete Ablagerung: Die geordnete Ablagerung (Deponie) ist eine als endgültig angesehene Ablagerung von Abfällen. Sie wird schichtweise aufgebaut und nach dem Stand der Technik abgedeckt und abgedichtet.

Ungeordnete Ablagerung: Bei ungeordneten Ablagerungen werden Abfälle mit behördlicher Bewilligung an geeigneten und ungeeigneten Standorten abgekippt, sich selbst überlassen und gelegentlich planiert und abgedeckt.

Wilde Ablagerung: Bei wilden Ablagerungen werden Abfälle ohne Schutzmaßnahmen planlos und ohne behördliche Bewilligung in der Landschaft abgelagert.

Altablagerung: Altablagerungen können stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen sein, ferner Grundstücke, auf denen vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes Abfälle abgelagert worden sind, sowie sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen. Soll auf dem Gelände mit Altablagerungen gebaut werden, ist häufig eine Altlastensanierung notwendig.

Altholz AI

AVV 15 01 03 Verpackungen aus Holz, AVV 17 02 01 Holz aus Bau- und Abbruchabfällen und AVV 20 01 38 Holz Die Altholzverordnung teilt die gebrauchten Hölzer in die Kategorien A1 —A4 ein. Die Kategorien geben Auskunft über die jeweilige Vorbehandlung des Holzes. Unbehandeltes Altholz der Kategorie Al ist gebrauchtes Holz, das nur mechanisch bearbeitet, nicht aber mit Chemikalien, wie z. B. Farben, Lasuren, Lacken, Beschichtungen oder Holzschutzmitteln versehen wurde. Beispiele: Paletten, Obstkisten. Altholz der Kategorie Al kann in der Kompostierung, in der Spanplattenindustrie oder energetisch verwertet werden.

Altholz AII

AVV 15 01 03 Verpackungen aus Holz, AVV 17 02 01 Holz aus Bau- und Abbruchabfällen und AVV 20 01 38 Holz Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Holz ohne Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen enthalten, und ohne Holzschutzmittel Altholz A2 wurde mit Farben gestrichen, nicht aber mit Holzschutzmitteln behandelt. Beispiele: Innentüren, gestrichene Holzmöbel, Spanplatten Altholz der Kategorie A2 kann in der Spanplattenindustrie oder energetisch verwertet werden.

Altholz AIII

AVV 15 01 03 Verpackungen aus Holz, AVV 17 02 01 Holz aus Bau- und Abbruchabfällen und AVV 20 01 38 Holz Wie A2, jedoch mit Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen enthalten. Beispiel: Die meisten Möbel. Altholz der Kategorie A3 wird überwiegend energetisch verwertet.

Altholz AIV

AVV 17 02 04* Glas, Holz und Kunststoff, die gefährliche Stoffe enthalten mit Holzschutzmitteln behandeltes oder mit einer anderweitigen entsprechend hohen Schadstoffbelastung behaftetes Altholz. Im Regelfall handelt es sich im Gegensatz zu den Altholzkategorien A I bis A III bei dieser Altholzkategorie um besonders überwachungsbedürftigen Abfall). Beispiele: Fenster Außentüren, Gartenzäune, Telegraphenmasten, Bahnschwellen. Altholz mit schädlichen Verunreinigungen wird überwiegend energetisch verwertet.

Altholzverordnung

Die Altholzverordnung regelt den Umgang mit gebrauchten Hölzern. Z. B wird generell festgelegt, das Altholz verwertet werden muss. Eine Beseitigung ist ausgeschlossen. Altholz wird in 4 Kategorien eingeteilt:

A I unbehandeltes Holz (z. B. Paletten, Obstkisten)
A II gestrichenes und lackiertes Holz (z. B. Möbel, Innentüren)
A III beschichtetes Holz (z. B. beschichtete Möbel)
A IV Mit Holzschutzmittel behandeltes Holz (z.B. Fenster, Außentüren, Bahnschwellen, Telegraphenmasten)

Darüber hinaus wird die Verwertung von Althölzern sowie die Qualitätssicherung der Produkte aus Althölzern geregelt.

Altlasten

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen als Ergebnis einer Gefahrenabschätzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Bauschutt

Als Bauschutt werden feste Stoffe bezeichnet, die bei Bauwerksabbrüchen anfallen und überwiegend mineralische Bestandteile beinhalten. Darunter versteht man mineralische Abfälle wie Beton, Mauerziegeln, Dachziegeln, Fliesen oder Putz. Wir organisieren die Erfassung dieser Abfälle, den Transport und die Verwertung. Wir bieten darüber hinaus Schuttrohre sowie befahrbare Behälter an.

Bauschutt mineralisch

AVV 17 01 02 Ziegel und AVV 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln und Fliesen Abrissmaterial, das aus mineralischen Materialien besteht, die in einer Bauschuttrecyclinganlage problemlos verwertet werden können. Dazu gehören: Ziegelsteine, Dachziegel, Beton, Fliesen, Keramik, Wasch- und Toilettenbecken (allerdings ohne Deckel). Nicht enthalten sein dürfen Stoffe, die beim Bauschuttrecycling Probleme verursachen, z. B. Holz, Dachpappe, Plastikfolien, Pappe, aber auch Rigips, Fermacell, Yton, Leichtbeton, Lehmputz und Boden. Das zerkleinerte Recyclat wird als Straßenunterbaumaterial wiederverwertet.

Bauschutt mit Erde

AVV 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln und Fliesen Bauschutt mit Erde ist rein mineralisches Abrissmaterial, das neben Ziegelsteinen, Beton, Fliesen und Keramik noch Anteile von Boden oder Lehmputz enthält. Nach Siebung bzw. Sortierung kann das Material zerkleinert werden. Das zerkleinerte Recyclat wird als Straßenunterbaumaterial wiederverwertet.

Baustellenmischabfälle

AVV 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle Baustellenabfälle sind alle bei Neubau, Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallende, nicht durch Schadstoffe verunreinigte Abfälle wie. Z. B. Baumaterialienreste, Verpackungsmaterial, Kunststoffe, Isoliermaterial. Alle Abfälle, dieser Art, werden als Baustellenabfälle eingestuft, wenn sie weniger als 90 Volumen % mineralischen Bauschutt enthalten. Baustellenabfälle werden sortiert, wobei z. T. wertvolle Metalle sowie einzelne Kunststofffraktionen und Pappe, vor allem aber auch mineralische Anteile, zurückgewonnen werden können. Der überwiegende Anteil kann energetisch verwertet werden.

Behälter / Behältnisse

Behälter sind ortsfeste offene Umschließungen (Bunker) oder geschlossene Umschließungen (Tanks). Behältnisse sind ortsbewegliche offene oder geschlossene Umschließungen wie Gebinde, Wechselbehältnisse, Fässer oder vergleichbare Gefäße einschließlich Container.

Behandlung

Die Abfallbehandlung ist der verfahrenstechnische Teil der Entsorgung. Abfälle können chemisch, physikalisch, chemisch-physikalisch, biologisch behandelt werden. Die Abfallbehandlung ist eine Maßnahme zur Vorbereitung des anschließenden Wiedereinsatzes der Stoffe als Rohstoffe. Ebenso kann sie der Energiegewinnung aus Abfällen dienen oder eine Maßnahme zur Vorbereitung der anschließenden Ablagerung sein.

Behandlungsanlage

Eine Behandlungsanlage ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle mit chemisch-physikalischen, biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren mit Ziel einer umweltverträglichen Abfallentsorgung gehandhabt werden.

Beratung

Unserer Meinung nach der wichtigste Schritt, gemeinsam mit unseren Kunden, eine kostengünstige und saubere Lösung für das jeweilige Entsorgungsproblem zu finden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung und umfassendes Know-how. Unsere Lösungskonzepte sind stets praxisorientiert. Auch juristisch sind wir auf dem aktuellen Stand und informieren Sie umfassend.

Bereitstellungslager

Innerbetriebliches Zwischenlager in dem Abfälle über einen Zeitraum von max. 2 Tagen gelagert und für den Transport zusammengestellt werden dürfen. Bei Zwischenlagerung über einen längeren Zeitraum muss ein genehmigungspflichtiges Zwischenlager eingerichtet werden.

Beseitigung

Abfälle zur Beseitigung sind diejenigen Abfälle, die nicht weiter aufbereitet werden können und deshalb aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden müssen. Die Beseitigung erfolgt in Deutschland zum größten Teil auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen.

Beton bewehrt

AVV 17 01 01 Beton Bewehrter Beton enthält Stahlarmierungen und muss deshalb vor der Zerkleinerung in einem Brecher mit einer hydraulisch getriebenen Betonzange vorzerkleinert werden. Dabei werden Stahl und Beton getrennt. Auch Betonplatten mit einer Kantenlänge von > 80 cm müssen vorzerkleinert werden. Das zerkleinerte Recyclat wird als Straßenunterbaumaterial wiederverwertet.

Dachpappe teerhaltig

Hierbei handelt es sich Dachpappe, die mit Teer als Bindemittel hergestellt wurde. Teer wird auf Steinkohlebasis hergestellt und enthält im Gegensatz zu Bitumen krebserregende PAK’s (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und Phenole. Er wird aus diesem Grunde als gesundheitsschädlich betrachtet. Teer wird heute bei der Produktion von Dachbahnen nicht mehr eingesetzt. Beim Abriss oder der Erneuerung alter Dächer stößt man jedoch immer wieder auf teerhaltige Dachbahnen. Man erkennt diese an einem stechenden Geruch, der besonders bei Erwärmung auftritt. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine chemische Analyse bringen. Teerhaltiger Dachbahnen zählen zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. In der Praxis werden sie entweder auf Deponien beseitigt in Müllverbrennungsanlagen verbrannt. Eine Verwertung ist nicht in erheblichem Umfang realisiert worden.

Deponie

Deponie ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle abgelagert werden.

Duroplaste

Bestehen aus fließfähigen, monomeren Vorprodukten, die bei der Formgebung miteinander vermischt werden und durch chemische Reaktionen zum Fertigprodukt aushärten. Nach diesem Prozess weisen sie eine unlösbare Venetzungsstruktur auf. Sie können kleinstvermahlen als Füllstoff verwendet oder thermisch behandelt werden. Zu den Duroplasten zählen u.a. Phenol, Harze, vernetzte Polyester oder Polyurethan.

Einwegverpackung

Einwegverpackungen werden über die Sammelsysteme (Gelbe Tonne / Wertstofftonne / Gelber Sack) des Dualen Systems erfasst und einer Verwertung zugeführt. Nicht immer lassen sich Einwegverpackungen durch Mehrwegsysteme ersetzen. In vielen Fällen ist aus hygienischen, logistischen und auch ökologischen Gründen die Einwegverpackung eine sinnvolle Lösung.

Elastomere

Dies sind dauerelastische, aus weitmaschig vernetzten Polymeren aufgebaute Kunststoffe. Sie lassen sich thermoplastisch verformen, wobei durch Hitze und Vernetzung die Molekülstruktur so verändert wird, dass sie in einem thermoplastischen Prozess nicht wiederaufbereitet werden können. Ebenso wie Duroplaste können Elastomere vermahlen, als Füllstoffe eingesetzt oder thermisch behandelt werden.

Elektronikschrott

Darunter fallen Elektroaltgeräte wie Kühlschränke, Radio- und TV-Geräte, Computer sowie elektrische Großgeräte aus der Industrie. Elektronikschrott enthält einen hohen Anteil an wiederverwertbaren Stoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe. Die Geräte werden an Elektronikschrottrecycler abgegeben, dort zerlegt, zerkleinert und die gewonnenen Materialien werden in verschiedene Stofffraktionen getrennt. Die von allen Schadstoffen befreiten Fraktionen, z. B. Aluminium, Kupfer, Glas, Kunststoffgranulat, werden wieder als Rohstoff vermarktet.

Emissionen

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Entsorgung

Die Abfallentsorgung umfasst das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen, die Abfallverwertung und das Ablagern von Abfällen, sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns. Die Entsorgung umfasst nicht die Vermeidung von Abfällen, da sie die Entstehung von Abfällen begrifflich voraussetzt.

Entsorgungsfachbetrieb

Die Zusammenarbeit mit Entsorgungsfachbetrieben hat für Abfallerzeuger insbesondere Vorteile auf dem Gebiet der Nachweisführung (Deregulierung). Die regelmäßige Überprüfung der Betriebe dient der gleichbleibenden Qualität der Dienstleistungen. Entsorgungsfachbetriebe sind Entsorgungsunternehmen die verschiedene Kriterien erfüllen. Die Anforderungen werden im Rahmen einer Zertifizierung überprüft. Folgende Kriterien sind relevant:

  • Tauglichkeit der Betriebsorganisation 4 Ausreichende Personalausstattung
  • Führung eines Betriebstagebuches
  • Vorliegen und Einhaltung aller notwendigen behördlichen Zulassungen
  • Qualität der evtl. eingesetzten Subunternehmen
  • Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Zuverlässigkeit des Leitungspersonals
  • Qualität des sonstigen Personals

Sach- und Fachkunde. Seit 2004 lassen wir uns jährlich extern zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren.

Entsorgungsnachweis

Verfahren zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eines Abfalls. Der Entsorgungsnachweis ist vom Abfallerzeuger zu führen. Er besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Erzeugers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Entsorgungsbestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Grundlage ist die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom 17.06.2002. Entsorgungsnachweise über Abfälle die neu anfallen, müssen seit diesem Zeitpunkt nach neuem Recht beantragt werden.

Entsorgungspflicht

Die Entsorgungspflicht obliegt der durch das jeweilige Länderabfallgesetz bestimmten Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Diese Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, sofern die nicht nach Art oder Menge zusammen mit denen in Haushaltungen anfallenden Abfälle entsorgt werden können. Diese Abfälle sind entweder haushaltsabfallähnliche Industrie oder Gewerbeabfälle bzw. Sonderabfälle.

Entsorgungspflichtige Körperschaft

Nach Länderabfallgesetz bestimmte Körperschaft des Öffentlichen Rechts, der die Abfallentsorgung obliegt. Dies ist in der Regel ein Landkreis oder eine Kommune. Im Ostalbkreis ist es die GOA, an der der Landkreis zu 49 % beteiligt ist.

Europäisches Abfallrecht

Das Europäische Abfallrecht steht grundsätzlich über dem deutschen Abfallrecht. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie das Europäische Recht ins Deutsche Recht eingreift: Es gilt direkt und setzt damit eventuell widersprechendes Deutsches Recht von einem auf den anderen Tag außer Kraft oder es gilt erst dann, wenn Deutschlande es in eigenes Gesetz umsetzt. Wird es von Deutschland nicht umgesetzt, drohen Geldstrafen in Millionenhöhe.

Filterstäube

Zur Luftreinhaltung besitzen Müllheizkraftwerke, große Produktionsanlagen und andere Verbrennungsanlagen Filteranlagen die verhindern, dass zu viele Schadstoffe in die Luft gelangen. Bei der Abluftreinigung fallen dabei in den Filtern Stäube an die auf Grund des Schadstoffanteil besonders entsorgt werden müssen. Sind die Schadstoffgehalte unter bestimmten Grenzwerten können diese Stäube auch als Zuschlagstoff in der Baustoffindustrie eingesetzt werden.

Freistellung

Beim Nachweis einer flächendeckenden Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen durch das Duale System wird der Handel von der Rücknahmepflicht im Laden freigestellt. Über die Freistellung entscheiden die Länderumweltministerien.

Freistellung nach § 13 der NachweisVO: Ein Entsorgungsfachbetrieb, der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage ist, kann sich von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Fachbehörde anzunehmen, freistellen lassen. Dadurch wird das Nachweisverfahren beschleunigt.

Galvanikschlämme

Diese Art von Schlämmen fallen in Galvanisierbetrieben im Rahmen der elektrochemischen Oberflächenveredelung an. Die Schlämme gelten in vielen Fällen als besonders überwachungsbedürftige Abfälle, da sie oftmals eine hohen Anteil an Schwermetallen enthalten. Eine Verwertung ist auf Grund der Zusammensetzung nicht immer möglich. Die Schlämme werden deshalb im hohen Maß deponiert.

Gelber Sack

Haushaltsnah aufgestelltes Sammelgefäß des Dualen Systems für Leichtverpackungen. In der Gelben Säcken werden Kunststoffe, Aluminium, Weißblech und Verbundverpackung (z. B. Milchtüten) gesammelt.

Gemischte Siedlungsabfälle

AVV 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Haushalten und aus dem Gewerbe, die nicht aus spezifischen Produktionsprozessen stammen und damit nicht in reiner, sondern in gemischter Form anfallen. Darin enthalten sein können z. B. Abfälle aus Büros, verschiedene Verpackungen, Kehricht, Speisereste etc. Gemischte Siedlungsabfälle können sortiert werden, wobei z. T. wertvolle Metalle sowie einzelne Kunststofffraktionen und Pappe zurückgewonnen werden können. Der überwiegende Anteil kann energetisch verwertet werden.

Gewerbeabfall

Unter diesen Begriff fallen alle Abfälle, die in Betrieben anfallen. Die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle kann sehr kostenintensiv sein und es gilt, eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Ein wesentlicher Teil unserer Dienstleistung ist es, die Betriebe zu beraten, dass durch geeignete Maßnahmen die Kosten reduziert werden. Bereits durch eine Vorsortierung an den Anfallstellen kann Geld gespart werden. Die Auswahl der richtigen Entsorgungswege führt zu weiteren Einsparungen.

Gewerbeabfallverordnung

Hier wird der Umgang mit Gewerbeabfällen und Baustellenabfällen mit dem Ziel möglichst hoher Verwertungsquoten geregelt. Kernstücke der Verordnung sind Getrennthaltungspflichten am Anfallort sowie Sortierquoten für Sortieranlagen. Die Verordnung gilt wegen ihrer Kompliziertheit als kaum praktikabel und wenig vollziehbar. Ebenso steht sie im Gegensatz zur europäischen Abfallgesetzgebung und wird daher nicht allzu lange Bestand haben.

Glas

Glas entsteht durch das Zusammenschmelzen von Quarzsand, Soda, Kalk und Zuschlagstoffen bei etwa 1500 °C. Glas lässt sich wieder einschmelzen und eignet sich deshalb hervorragend für die Wiederverwertung. Bei der Herstellung neuer Produkte kann der Altglasanteil bis zu 100 % betragen. Beim Glasrecycling ersetzt 1 t Altglas etwa 1,2 t Rohstoffe. Je 10 % Altglas in der Glasschmelze bedeuten eine Energieeinsparung von 10 % gegenüber dem Erschmelzen aus Rohstoffen. Voraussetzung für das Einschmelzen ist die Freiheit von Fremdstoffen und bei bestimmten Produkten die Farbenreinheit. Metalle (von Schraubverschlüssen) und Keramikanteile mindern die Qualität der Schmelze. In modernen Glasaufbereitungsanlagen werden die gesammelten Altglasmengen weitgehend automatisch sortiert und von Fremdstoffen befreit. Mit neuen Technologien ist es möglich, Fenster ordnungsgemäß in die Komponenten zu zerlegen und das Material wieder in den Stoffkreislauf zurückzuführen.

Grüner Punkt

International geschätztes Warenzeichen der Duales System Deutschland AG. Der Grüne Punkt kennzeichnet Verpackungen aus recyclingfähigem Material. Für Verpackungen mit dem Grünen Punkt hat der Abfüller oder Importeur eine Lizenzgebühr für die spätere Entsorgung durch das Duale System bezahlt.

Grünschnitt

AVV 20 02 01 kompostierbare Abfälle. Hierunter fallen Garten- und Parkabfälle jeglicher Art, z. B. Baumschnitt, Astholz, Rasenschnitt, Unkraut, Grassoden, Laub, Stroh. Der Durchmesser der einzelnen Teile muss unter 20 cm liegen. Auch von Krankheiten befallene Pflanzenteile können angeliefert werden, da die Erreger von Pflanzenkrankheiten im Verlauf der Kompostierung (bis 70 °C Temperatur) abgetötet werden.

Hausabfall (Siedlungsabfall)

Oberbegriff für feste Abfälle aus Haushaltungen, Handel, Handwerk, Gewerbe und Industrie. Hierzu gehören Haushalts-, Sperrabfälle, haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle, Altstoffe und Schadstoffe.

Hausmüll (Haushaltsabfälle)

Feste Abfälle aus Haushaltungen einschließlich der darin enthaltenen gegebenenfalls separat erfassten Alt- und Schadstoffe. Haushaltsabfälle werden in den satzungsrechtlich vorgesehenen Behältnissen zur Sammlung nach einem festgelegten Rhythmus bereitgestellt. Darunter fallen alle festen Abfälle aus Haushaltungen. Dazu gehört auch der Sperrmüll sowie die hausmüllähnlichen Abfälle aus Gewerbe und Industrie. Die anfallenden Mengen sind immens. Derzeit fallen ca. 40 Mio. t im Jahr an.

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Feste Abfälle aus Handel, Handwerk, Gewerbe und Industrie, die gemeinsam mit dem Haushaltsabfall entsorgt werden. Sie werden entweder gemeinsam mit Haushaltsabfall oder separat gesammelt und befördert.

Hausmüllverbrennung

Die Verbrennung von Haushaltsabfall ist ein thermisches Behandlungsverfahren, bei dem Haushaltsabfall mit Sauerstoffüberschuss verbrannt wird. Als stabile Produkte sind Kohlendioxid (CO2) und Wasser zu erwarten. Durch halogen- und schwefelhaltige Bestandteile des Haushaltsabfalls werden zusätzlich Salzsäure (HCI) und Schwefeldioxid (SO2) gebildet. Eine Haushaltsabfallverbrennungsanlage verfügt über einen Aufgabeteil, über welchen Haushaltsabfall und Verbrennungsluft auf eine Rostofenanlage aufgegeben werden. Nach der Verbrennung fallen die festen Reststoffe als Asche und Schlacken an, die nach Aufbereitung wiederverwertet werden können. Die gasförmigen Rückstände der Haushaltsabfallverbrennung gelangen über den Abhitzekessel in die Rauchgasreinigungsanlage, wo Staub, Salzsäure und Schwefeldioxid aus den Rauchgasen ausgewaschen werden. Der Hausmüll des Ostalbkreises wird derzeit in Ulm und Würzburg verbrannt.

Holsystem

System zur Einsammlung von Abfall / Altstoff unmittelbar ab bewohnten Grundstücken.

Holz (siehe auch „Altholz“)

Holz ist wahrscheinlich der älteste Werkstoff der von uns Menschen genutzt wird. Auch die Verwertung von Altholz hat Tradition. Früher wurde Holz vor allem verbrannt. Neben der thermischen Verwertung bieten wir vor allem die stoffliche Verwertung insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Altholz für die Spanplattenindustrie, sowie die Nutzung von unbehandeltem Altholz in der Kompostierung. Auf unserem Betriebshof wird Altholz systematisch erfasst und einer geeigneten Verwertung zugeführt.

Immission

Immissionen sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Klärschlamm

Klärschlamm fällt nach der biologischen Reinigung von Abwasser regelmäßig als Abfall an. Der Schlamm enthält einerseits wertvolle Pflanzennährstoffe wie Stickstoff und Phosphat, kann andererseits aber auch mit Schadstoffen belastet sein. Der Klärschlämme wird landwirtschaftlich verwendet, verbrannt oder auf Deponien abgelagert. Die landwirtschaftliche Verwertung ist durch die Klärschlammverordnung geregelt. Ist eine Verwertung nicht möglich, wird Klärschlamm deponiert. Vor der Ablagerung muss Klärschlamm konditioniert werden, Hierfür geeignete Verfahren sind Entwässerung, Trocknung und Verbrennung.

Klärschlammverordnung

Die Klärschlammverordnung regelt die Verwertung von kommunalem Klärschlamm und Klärschlammgemischen (also auch Klärschlammkomposten) in der Landwirtschaft (also nicht im Landschaftsbau und in der Rekultivierung). Zu den Vorschriften gehören Bodenuntersuchung an den Böden, wo Klärschlamm aufgebracht werden soll sowie regelmäßige Untersuchung der Klärschlämme. Für beide Bereiche werden Grenzwerte festgelegt. Generell gilt eine Beschränkung der Aufbringungsmenge für Klärschlamm :innerhalb von 3 Jahren max. 5 t/ha, Klärschlammkompost max. 10 t / ha (Trockenmasse) und ein Verbot der Aufbringung von Klärschlamm in der Forst, auf der Weide, auf Gemüsebauflächen. Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft ist generell bei der örtlichen Behörde anzuzeigen.

Kompostierbare Abfälle

Separat gesammelte organische Stoffe. Hierzu gehören Bioabfälle, Pflanzenabfälle, Rinde.

Kompostierung

Kompostierung ist Recycling nach dem Vorbild der Natur: Mikroorganismen bauen in Gegenwart von Sauerstoff organische Verbindungen zu Kompost ab (siehe auch „Vergärung“). Dieser dient zur Bodenverbesserung, erhöht die Wasserspeicherkapazität des Bodens, verbessert die Bodenstruktur und gleicht Nährstoffverluste aus. Komposte entstehen in speziellen Anlagen aus verschiedenen biologischen Abfällen.

Kreislaufwirtschaft

In der Kreislaufwirtschaft sollen die eingesetzten Rohstoffe über den Lebenszyklus ein Ware hinaus wieder in den Produktionsprozess zurück gelangen. Das Modell der Kreislaufwirtschaft ist der Grundgedanke des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Verpackungsverordnung.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz hat am 6. Juni 2012 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1994 / 1996 abgelöst. Dieses Gesetz regelt und ordnet das deutsche Abfallrecht neu und passt es dem europäischen Abfallrecht an. Die Umsetzung des KrWG erfolgt durch zahlreiche Verordnungen. Mit dem KrWG wird der Abfallbegriff neu definiert. Es unterscheidet „Abfall zur Verwertung“ und „Abfall zur Beseitigung“. Das KrWG dient der Förderung der Kreislaufwirtschaft und soll dazu beitragen, die natürlichen Ressourcen zu schonen und eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung sicherstellen. Das KrWG legt fest, dass die Abfallvermeidung Vorrang vor der Abfallverwertung und diese wiederum Vorrang vor der eigentlichen Abfallbeseitigung hat. Die Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft, d.h. die weitgehende Weiternutzung von Produkten bzw. deren Bestandteilen indem die Stoffe möglichst lange im Stoffkreislauf gehalten und möglichst wenig beseitigt werden müssen, werden festgelegt. Die Entsorgungsverantwortlichkeiten, und die Überwachungs- und Nachweisregeln wurden gegenüber dem alten Gesetz verändert. Neu verankert wurde die Produktverantwortung. Dahinter verbergen sich Vorgaben für Verbote für bestimmte Stoffe, vor allem aber Vorgaben für Kennzeichnungspflichten, Pfandpflichten oder Rückgabepflichten. Mehr Sicherheit bei der Entsorgung soll durch die Einführung des sogenannten „Entsorgungsfachbetriebs“ erreicht werden.

Küchen und Kantinenabfälle

Die Verwertung dieser Abfälle ist gemeinhin aufwendiger als gedacht. Aus hygienischen Gründen müssen diese Abfälle erst sterilisiert werden, bevor sie weiter verwertet werden dürfen. Nach der Hitzebehandlung können diese Abfälle dann entweder als Tierfutter verwertet werden oder sie werden in Vergärungsanlagen zur Biogasgewinnung eingesetzt. In diese Gruppe gehören auch verpackte Lebensmittel, bei denen das Verfallsdatum abgelaufen ist.

Kunststoffe

Das 20. Jahrhundert darf sicher als das Jahrhundert des Kunststoffes bezeichnet werden. Seit den zwanziger Jahren haben diese Materialien Einzug in viele Lebensbereiche gehalten. Kunststoffe findet man nahezu überall. Sie dienen zur Verpackung (z.B. im Haushalt), werden in der Industrie (z.B. Gehäuse von Geräten) genauso eingesetzt wie in der Landwirtschaft (z. B. Abdeckfolien). Mit der Vielzahl von Anwendungen ging eine Vervielfältigung der Kunststoffarten einher. Die Kunststoffe teilt man in zwei Typen ein: 1) Thermoplaste, die man bei höherer Temperatur verformen kann, sind in Bezug auf die Anwendungstemperatur formbeständig und lassen sich durch erneute Wärmebehandlung wieder verformen. 2) Der zweite Typ sind die Duroplaste, die, nachdem sie, einmal bei hoher Temperatur geformt worden sind, bei erneut Wärme- und Druckbehandlung nicht wieder verformt werden können. Die Eigenschaft dieser Plasttypen hängen eng mit der Struktur besonders der Polymere zusammen, aus denen sie aufgebaut sind. Die Bundesrepublik ist nach den USA und Japan weltweit der drittgrößte Produzent und Verarbeiter von Kunststoffen. Der Anteil der deutschen kunststoffverarbeitenden Industrie am gesamten Erdölverbrauch der Bundesrepublik wird auf 4 bis 10 Prozent geschätzt, Mehr als ein Fünftel davon wird für den Verpackungsbereich eingesetzt, der nach dem Bausektor das zweitgrößte Einsatzgebiet der Kunststoffe darstellt. Einige mengenmäßig bedeutende Arten sind Polyethylene (PE), Polyvinylchloride (PVC), Polycarbonate (PC), Polyurethane (PUR) und auch Polyester (PES). Die deutsche Recyclingwirtschaft hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren zur ökonomisch sinnvollen Aufbereitung von Kunststoffen entwickelt. Bei werkstofflichen Verfahren wird nach Zerkleinerung, Reinigung, Trocknung und Extrusion ein Granulat produziert, das wieder zu neuen Produkten weiterverarbeitet werden kann. Ziel der rohstofflichen Verwertung ist die Rückgewinnung der in Kunststoffen gebundenen Öle und Gase bzw. Die Nutzung der speziellen Produkteigenschaften für chemische Prozesse. Bei der thermischen Verwertung wird die in Kunststoffen gebundene Energie zur Energieerzeugung genutzt.

LAGA

Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. Dieses Gremium befasst sich mit der Erarbeitung von Richtlinien zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

LAGA Merkblatt 20

LAGA M 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Merkblatt Nr. 20) Dieses Merkblatt beinhaltet Richtwerte für die Verwertung von mineralischen Abfällen: Boden, Bauschutt, Recycling-Mineralgemische etc., Schlacke, Gießereialtsande. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist der Grundwasserschutz. Feststoff und Eluatanalysen der einzusetzenden Materialien sind vorgeschrieben. Nach ihrem Schadstoffgehalt werden mineralische Abfälle in folgende Kategorien eingeteilt:

  • ZO: völlig unbelastet; Material überall einsetzbar Z1 gering belastet; Material fast überall einsetzbar
  • Z2: Material nur unter geschlossener Straßendecke, außerhalb von Wasserschutzgebieten und 1 m über dem Grundwasser einsetzbar.
  • Z3 und größer: Material nicht verwertbar, muss deponiert werden.

Leichtfraktion

Auch Leichtstoffe genannt. Darunter fallen Verkaufsverpackungen aus Aluminium, Weißblech, Kunststoffen und Verbundmaterialien, die im Rahmen des Dualen Systems in gelben Tonnen oder gelben Säcken gesammelt werden. Die Leichtfraktion wird in Sortieranlagen in die einzelnen Stoff-Fraktionen getrennt und so für die weitere Verwertung vorbereitet.

Leuchtstoffröhren

Leuchtstoffröhren enthalten giftige Metallverbindungen und müssen daher gesondert gesammelt und entsorgt werden. Die heutige Aufbereitungstechnik ermöglicht aber eine nahezu vollständige Aufarbeitung der Bestandteile. Das enthaltene Aluminium wird ebenso wie das Glas und die Metallverbindungen wieder in den Stoffkreislauf zurückgeführt.

MBA

Die Mechanisch Biologische Abfallbehandlung (MBA) entwickelt sich zu einem wichtigen Bestandteil der kommunalen Abfallwirtschaft. MBA Verfahren dienen dazu, das Abfallvolumen zu reduzieren und den Restabfall in mehrere Stoffströme zu trennen. Sie stellen damit einen wichtigen Baustein dar, um eine kostengünstige und umweltverträgliche Entsorgung sicherzustellen. Mit dem MBA-Verfahren können mehrere Ziele erreicht werden:

  • eine nahezu vollständige Verwertung kommunaler Restabfälle
  • Mengenreduktion und Heizwerterhöhung in Kombination mit einer thermischen Abfallbehandlung oder
  • Mengenreduktion und Stabilisierung. Das so gewonnene „Geostabilat“ kann zur Verfüllung vorhandener Deponiekapazitäten genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Genehmigungsbehörde einen auf Grundlage der TA Siedlungsabfall zu führenden „Gleichwertigkeitsnachweis“ anerkennt.

Metalle

Das Recycling von Metallen hat bereits eine sehr lange Tradition. Bereits seit Jahrhunderten wird gebrauchtes Metall wieder zur Produktion von Neuware eingesetzt. Neben Eisenmetallen (z. B. Stahlschrotte) können auch Nicht-Eisenmetalle (z. B. Kupfer, Aluminium) verwertet werden.

Mineralwolle

AW 17 06 03* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht Mineralwolle, auch Stein- oder Glaswolle genannt, wird zur Isolierung von Gebäuden eingesetzt und fällt beim Rückbau häufig zur Entsorgung an. Untersuchungen aus den achtziger und neunziger Jahren zeigen, dass sich die feinen Fasern — ähnlich wie bei Asbest — in der Lunge festsetzen und Krebs verursachen. Aus diesem Grunde wird die Mineralwolle seit 1995 ohne die gefährlichen Feinfasern hergestellt. Allerdings kann mit bloßem Auge nicht erkannt werden, ob Mineralwolle vor oder nach 1995 produziert wurde. Deshalb ist das Material generell in reißfesten Säcken verpackt anzuliefern. Mineralwolle, die vor 1995 hergestellt wurde, ist ein gefährlicher Abfall. Mineralwolle wird entweder auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen beseitigt.

Mono-Deponie

Eine Deponie oder Teile einer Deponie, wo Abfälle, die aus einem definierten Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess stammen oder die nach Art oder Reaktionsverhalten vergleichbar sind, zeitlich unbegrenzt abgelagert werden können.

Nachweisverordnung NachwV

Die Nachweisverordnung vom 17.06.2002 regelt die Erfordernis der Nachweisführung bei Abfallentsorgung und -transport. Insbesondere geht es um die Erstellung und Handhabung von Vereinfachten Entsorgungsnachweisen, Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen sowie um das Begleit- und Übernahmescheinverfahren.

Ökobilanz

Ziel einer Ökobilanz ist es, die Umweltbelastungen, die durch Produkte auf deren „Lebensweg“ entstehen, darzustellen und die damit verbundenen Auswirkungen solcher Umwelteinflüsse zu analysieren. Damit soll eine Bewertungsgrundlage für alle Produkte geschaffen werden. Die Ökobilanz spielt bei der Auswahl von Verpackungen in Zukunft eine größer werdende Rolle (Einweg­Mehrweg).

Ölverschmutzte Betriebsmittel AVV 15 02 02*

Bei diesen Abfällen handelt es sich um ein Gemisch aus verschiedenen ölverschmutzten Materialien wie Lappen und Lumpen, Kleidung, Ölbindemitteln oder Ölfiltern.

Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)

Neben anderen wichtigen Verwendungszwecken sind Papiere, Kartons und Pappen sehr vielseitige Verpackungsmaterialien. Gebrauchte Papiere werden schon seit langem im Wege des Recycling zur Neupapierproduktion verwendet. Das Recycling von Altpapier stellt heute, soweit es sortenrein gesammelt wird und es so wenig Fremdstoffe wie möglich enthält, kein Problem dar.

PCB

PCB ist die Abkürzung für polychlorierte Biphenyle.

Pflanzenabfälle

Stoffe aus der Park-, Garten-, Friedhofs- und Straßenbegleitgrünpflege, wie z. B. Rasen-, Hecken-, Baumschnitt und Laub.

Produktrecycling

Unter diesen Begriff fällt die Zerlegung eines Produktes mit anschließender Aufbereitung der verschiedenen Komponenten. Beispiele sind das Produktrecycling von Kühlschränken, Automobilen, Fernsehgeräten oder Batterien. Das Produktrecycling wird immer mehr Produkte erfassen und neben dem klassischen Recycling von Abfällen einen großen Stellenwert einnehmen.

Pyrolyse

Die Pyrolyse von Abfällen ist ein thermisches Behandlungsverfahren, bei dem die Abfälle unter weitgehendem Sauerstoffausschluss behandelt werden. Wegen des Fehlens von Sauerstoff findet hier nicht, wie bei der Abfallverbrennung, eine Durchoxidation der organischen Verbindungen zu Kohlendioxid und Wasser statt, statt dessen bilden sich kurzkettigere Kohlenwasserstoffe. Neben den erwünschten Kohlenwasserstoffverbindungen können sich auch unerwünschte Verbindungen, z. B. Dibenzodioxine oder Dibenzofurane bilden. Die festen Rückstände der Pyrolyse verlassen die Pyrolyseanlage als sog. Pyrolysekoks, der wegen des noch hohen Kohlenstoffgehaltes ohne weitere thermische Behandlung nicht ablagerungsfähig ist.

Recycling

Sammelbegriff für alle Maßnahmen zur Verwertung von Materialien und deren Wiedereinschleusung in den Produktionsprozess.

Recyclingbörsen

Recyclingbörsen, besser Rohstoffbörsen, sind Selbsthilfemaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft und sollen ohne Gewinnabsicht Abfälle vom Abfallerzeuger zur Verwertung bei anderen Betrieben vermitteln. z. B. Recyclingbörsen der Industrie- und Handelskammern (DIHT) sowie die Recyclingbörse der chemischen Industrie (VCI).

Restmülltonne

Die klassische graue „Mülltonne“ wird durch das getrennte Sammeln gebrauchter Verpackungen, zusätzliche Gefäße für Bioabfälle (Biotonne), Papier und Glas sowie durch andere Maßnahmen der Abfallvermeidung künftig nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt. Für die nicht verwertbaren Restabfälle reicht eine Restmülltonne mit einem verkleinerten Volumen.

Rohstoffliches Recycling

Zukunftsweisende Form des Kunststoffrecyclings. Durch das rohstoffliche Recycling wird Kunststoff nicht wie beim werkstofflichen Recycling gewaschen, aufbereitet, reggranuliert und durch Umformung in neue Produkte umgesetzt, sondern in seine chemischen Bausteine zerlegt. Für das so entstandene Ölgemisch existiert eine breite Anwendungspalette (z. B. Hydrierung). Das rohstoffliche Recycling wird künftig einen immer größer werdenden Anteil am Kunststoffrecycling einnehmen.

Sammel- und Sortierquoten

Die Verpackungsverordnung sieht vor, dass seit dem 1. Januar 1993 60 Prozent der Glas-, 40 Prozent der Weißblech-, 30 Prozent der Aluminium-, Papp-, Karton-, Papier-, Kunststoff und 20 Prozent der Verbundverpackungen gesammelt (erfasst) werden müssen. Von diesen gesammelten Materialien müssen 70 Prozent der Glasbehälter, 60 Prozent der Papier-, Papp-, Karton- und Aluminiumverpackungen sortiert und einer Verwertung zugeführt werden, Weißblech zu 65 Prozent, Kunst- und Verbundstoff zu 30 Prozent. Vom 1. Juli 1995 an beträgt die Erfassungsquote generell 80 Prozent, davon müssen wiederum, je nach Material, 80 bzw. 90 Prozent sortiert und anschließend recycelt werden.

Sammelentsorgungsnachweis

Die Nachweis-Verordnung gestattet dem Abfallbeförderer die Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises, wenn die transportierten Abfälle denselben Abfallschlüssel und denselben Entsorgungsweg haben. Die bei einer Sammeltour pro Abfallerzeuger eingesammelte Abfallmenge darf bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises allerdings einen bestimmten Wert nicht überschreiten, Ein wesentlicher Unterschied von

Sammelentsorgungsnachweis und einfachem Entsorgungsnachweis besteht darin, dass bei einem Sammelentsorgungsnachweis der Abfallbeförderer und nicht der Abfallerzeuger die Verantwortliche Erklärung abgibt.

Schadstoffe

Darunter versteht man Stoffe die in besonderem Maße gesundheits-, luft-, boden-, wassergefährdend sind.

Schlacken

Schlacken sind die festen Verbrennungsrückstände einer Haushaltsabfall- oder Sonderabfallverbrennungsanlage. Wenn Schlacken flüssig aufgeschmolzen und anschließend abgekühlt werden, können in ihnen Schwermetalle in einer glasartigen Matrix fixiert werden. Dadurch sind die Schlacken quasi nicht mehr auslaugbar, d. h. die Schwermetalle sind dem Biokreislauf sicher und dauerhaft entzogen. Diese Schlacken können entweder deponiert werden (Bauschuttdeponie) oder sogar z. B. als Unterbau für Wege wiederverwertet werden.

Sekundärrohstoff

Durch Recycling wiedergewonnener Rohstoff. Die meisten Produkte können durch

Recyclingverfahren wieder in den Produktionsprozess zurückgeführt werden (zum Beispiel Glas). Das Papierrecycling ist ebenfalls seit langem üblich, allerdings begrenzt die Faserstruktur die Zahl der Recyclingdurchläufe. Rohstoffliches Recycling von Kunststoff ermöglicht die Umwandlung gebrauchter Kunststoffe in hochwertige Ölfraktionen, Gase oder synthetische Folgeprodukte. Für alle Verfahren der Verwertung gilt aber: Bei der Gewinnung von Sekundärrohstoffen bleibt ein kleiner Anteil nichtverwertbarer Reste übrig, die vorschriftsmäßig zu entsorgen sind.

Sonderabfall

Der Begriff Sonderabfall ist im Gesetz nirgendwo definiert. Man versteht unter diesem Begriff Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 KrWG, an deren Überwachung und Beseitigung zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, weil sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft­oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Sie sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit einem Stern gekennzeichnet. Die Entsorgung dieser Abfälle unterliegt der behördlichen Überwachung gemäß der Nachweis-Verordnung. Für die Sammlung, Transport und Verwertung bzw. Entsorgungen werden vom Gesetzgeber besonders hohe Anforderungen an die Entsorgungsfirmen gestellt. Um eine größtmögliche Sicherheit zu erzielen, wird die Entsorgung dieser Abfälle besonders intensiv überwacht. Deswegen heißen diese Abfälle auch gefährliche Abfälle.

Sonderabfallverbrennung

Die Verbrennung von Sonderabfall d. h. Abfälle nach § 41 Abs. 1 KrWG ist ein thermisches Behandlungsverfahren, bei dem organische Abfälle unter Sauerstoffüberschuss umgesetzt werden. Als thermodynamisch stabile Endprodukte dieser Reaktion fallen Kohlendioxid (CO2) und Wasser an. Weitere stabile Endprodukte sind Salzsäure (HCI), Flusssäure (HF) sowie Schwefeldioxid (S02). Eine Sonderabfallverbrennungsanlage besteht in der Regel aus einem Aufgabeteil, indem die festen, pastösen und flüssigen Abfälle sowie die Verbrennungsluft in einen Drehrohrofen aufgegeben werden. An den Drehrohrofen schließt sich eine Nachbrennkammer sowie ein Abhitzekessel an. Darauf folgt die Rauchgasreinigungsanlage, die Staub, Salzsäure, Flusssäure und Schwefeldioxid aus dem Abgas entfernt.

Sortierung

Die Sortierung ist Teil der Aufbereitung und dient der Aussonderung von bestimmten Bestandteilen des Abfalls, um sie getrennten Entsorgungswegen zuzuführen.

Sperrmüll

Der Ausdruck Müll trifft heute die Sache nicht mehr. Sperr“müll“ wird heutzutage schon im großen Umfang nachsortiert, um die enthaltenen verwertbaren Materialien zurückzugewinnen. Sperrmüll sind feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Größe und Sperrigkeit nicht in die satzungsrechtlich vorgeschriebenen Behältnisse passen und zur Entsorgung gesondert bereitgestellt werden. Die Entsorgung erfolgt auf Abruf mit Sperrmüllschecks oder bequem und zeitnah über uns. Unter Sperrmüll versteht man großvolumige Gegenstände aus Haushalt und Gewerbe, meist Möbel. Sperrmüll kann sortiert werden, wobei der Hauptanteil Holz energetisch verwertet wird.

Straßenaufbruch

Der aufwendige Aufbau moderner Straßen aus Tragschichten Im Untergrund, die meist aus bituminösen Material bestehen, sowie den Deckschichten („Fahrbahnen“) die aus Beton- oder Asphaltgemischen bestehen, erfordern spezielle Aufbereitungen. Meist erfolgt das Recycling in mobilen Zerkleinerungs- und Sortieranlagen, so dass das Material schnellstmöglich wieder eingesetzt werden kann.

Straßenaufbruch teerfrei

AVV 17 03 02 Bitumengemische. Hierbei handelt es sich um ausgebauten Asphalt, als Fräsgut oder grobschollig, der mit Bitumen als Bindemittel hergestellt wurde. Bitumen wird auf Erdölbasis produziert und ist unschädlich. Dagegen wurde in der Vergangenheit Teer verwendet, der auf Stein­oder Braunkohlebasis produziert wurde. Teer enthält krebserregende PAK’s und Phenole. Näheres unter Straßenaufbruch teerhaltig. Straßenaufbruch auf Bitumenbasis wird im zerkleinert und wieder als Straßenunterbaumaterial eingesetzt. Auch eine Wiederverwertung im Mischwerk (Herstellung von Asphalt) ist möglich.

Straßenaufbruch teerhaltig

AVV 17 03 03* kohlenteerhaltige Bitumengemische. Hierbei handelt es sich uni ausgebauten Asphalt, als Fräsgut oder grobschollig, der mit Teer als Bindemittel hergestellt wurde. Teer wird auf Stein­oder Braunkohlebasis hergestellt und enthält im Gegensatz zu Bitumen krebserregende PAK’s (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und Phenole. Er wird aus diesem Grunde als gesundheitsschädlich betrachtet. Teer wird heute im Straßenbau nicht mehr eingesetzt. Beim Aufnehmen alter Straßen tritt er— regional in unterschiedlicher Häufigkeit — jedoch immer wieder auf. Man erkennt einen teerhaltigen Straßenaufbruch an seinem starken Glanz und an seinem stechenden Geruch. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine chemische Analyse bringen. Teerhaltiger Straßenaufbruch zählt zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. In der Praxis wird er entweder auf Deponien beseitigt oder — mit Zement oder Bitumenemulsion ummantelt — im Straßenunterbau wieder eingesetzt.

Stubben, Baumstämme, Wurzelstöcke

AVV 20 02 01 kompostierbare Abfälle. Alle unbearbeiteten Teile von Bäumen und Büschen, die dicker als 20 cm sind. Dieses Holz muss vor einer Zerkleinerung im Großshredder mit Hilfe einer hydraulischen Zange vorzerkleinert werden. Das Material wird in der Kompostierung verwertet. Auch eine energetische Verwertung ist möglich.

TA Abfall

Der vollständiger Titel heißt: Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall). Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch / physikalischen und biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12.03.1991. Sie regelt die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Sie enthält insbesondere Anforderungen an die Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungswegen, an die Steuerung und Überwachung der Abfallströme sowie an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen. Siehe auch: TA Siedlungsabfall.

TA Siedlungsabfall

Zielsetzung der 1993 erlassenen „Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz“, die TA Siedlungsabfall (TASi), ist die Verringerung des Volumens, vor allem aber die Inertisierung der abzulagernden Siedlungsabfälle. Zum Schutz von Boden, Grundwasser und zur Luftreinhaltung dürfen die nicht vermeidbaren und verwertbaren Restabfälle einen „Glühverlust“ von max. 5 % aufweisen. Damit sollen schädliche Emissionen von Sickerwässern und Deponiegasen vermieden werden. Zur Realisierung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber eine 12-jährige Übergangsfrist gesetzt, die im Juni des Jahres 2005 endet. Normaler Hausmüll weist einen „Glühverlust“ (Der Glühverlust entspricht dem Anteil an zersetzbaren Stoffen) von ca. 30 % auf. Die Vorgabe der TA-Siedlungsabfall bedeutet, dass im deponierbaren Abfall praktisch keine Zersetzungsprozesse mehr stattfinden. Er lässt sich nach heutigem Stand der Technik nur durch die thermische Abfallbehandlung erreichen. Derzeit wird geprüft, ob auch durch Mechanisch-Biologische Verfahren vorbehandelter Abfall soweit stabilisiert werden kann, dass eine Deponierung zulässig auch nach dem Jahr 2005 bleibt.

Thermische Behandlung

Verbrennung mit energetischer Nutzung. Hierzu zählen Verbrennung und Pyrolyse. (Siehe auch: Hausmüllverbrennung)

Thermoplaste

Bestehen aus linearen oder verzweigten Polymeren, die beim Erwärmen reversibel bis zur Fließfähigkeit erweichbar sind und sich beim Abkühlen verfestigen. Thermoplaste können mehrfach regeneriert und über die Schmelze neu verarbeitet werden, sofern sie nicht durch übermäßige thermische Beanspruchung chemisch geschädigt sind. Unter diese aus Fadenmolekülen aufgebaute Gruppe fallen Polyamid, Polycarbonat, Polyester, Polystyrol, Polyvinylacetat und lineare Polyurethane.

Transportgenehmigung

Abfalltransporte, die nicht durch entsorgungspflichtige Körperschaften oder in ihrem Auftrag erfolgen, bedürfen einer behördlichen Transportgenehmigung (nach § 12 AbfG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass zum Nachweis der geordneten Entsorgung für die einzusammelnden oder zu befördernden Abfälle der Entsorgungsnachweis geführt wird.

Transportverpackungen

Um ein Produkt auf dem Weg vom Hersteller oder Importeur zum Auspacker vor Beschädigungen zu schützen, wird eine Transportverpackung verwendet. Nimmt der Endverbraucher die Transportverpackung mit nach Hause, wird sie zur Verkaufsverpackung. Die Verpackungsverordnung führte eine Rücknahmepflicht zum 1. Dezember 1991 ein.

Überlassungspflicht

Bestimmte Abfälle dürfen nur über die entsorgungspflichtige Körperschaft entsorgt werden. Sie müssen dieser somit überlassen werden. Eine privatwirtschaftlich organisierte Abfallentsorgung ist hier ausgeschlossen: Private Haushalte müssen zum Beispiel Restmüll der Kommune überlassen. Private und gewerbliche Abfälle zur Beseitigung müssen generell der Kommune überlassen werden. Für gewerbliche Abfälle zur Verwertung besteht dagegen keine Überlassungspflicht. Der Abfallerzeuger kann sich auf dem freien Markt eine zugelassene Abfallbehandlungsanlage oder einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb aussuchen.

Umleerverfahren

Das Umleerverfahren ist eine Abfallsammlung, bei der der Inhalt von Abfallsammelbehältern mittels einer Schütteinrichtung in ein Sammelfahrzeug geleert wird.

Umschlag

Abfallumschlag bedeudet das Umladen von gesammeltem Abfall durch Wechseln des Aufbaubehälters oder das Umfüllen des Inhalts von Aufbaubehältern oder Abfallbehältern zum Weiterbefördern.

Umverpackung

Umhüllung einer Verkaufsverpackung, die dazu dient, Waren vor Diebstahl zu schützen, für das Produkt zu werben oder es SB-gängig macht. Die Verpackungsverordnung legt eine Rücknahmepflicht beim Handel ab 01.04.1992 fest.

Untertagedeponie

Standort für Abfallablagerungen in Salzbergwerken. Die TA Abfall regelt, welche Abfälle untertägig deponiert werden müssen.

Verantwortliche Erklärung

Erklärung, mit der ein Abfallerzeuger bzw. -besitzer rechtsverbindlich Abfallart und Inhaltsstoffe und Gefahrenpotentiale angibt. Sie ist Bestandteil des Entsorgungsnachweises.

Verbrennung

Der in den Abfällen enthaltene Kohlenstoff wird mit Hilfe des in der Verbrennungsluft enthaltenen Sauerstoffs bei hohen Temperaturen zu Kohlendioxid umgesetzt.

Verbundmaterialien

Diese Materialien, die aus mehreren Komponenten zusammengesetzt sind, nehmen in der Abfallwirtschaft einen immer größeren Stellenwert ein. Grund dafür sind die speziellen Eigenschaften, die diese Stoffe in die Lage versetzen, auch gegenüber hohen physikalischen (z. B. Hitze) oder chemischen (extreme pH-Werte) Beanspruchungen resistent zu sein. Durch spezielle Aufbereitungen ist es möglich, diese Materialien bzw. die sie bildenden Komponenten wieder weitgehend zu verwerten.

Verbundstoffe / Getränkekartons

Verpackungen aus Verbundstoffen sind leicht und werden meistens eingesetzt für flüssige Lebensmittel, wie z. B. Milch und Fruchtsäfte. Getränkekartons bestehen aus verschiedenen Schichten: Karton, Kunststoff (Polyethylen) und (teilweise) Aluminium. Jährlich werden in Deutschland rund 190.000 Tonnen Getränkekartons produziert. Mit der Einführung des Dualen Systems wurden auch ausreichende Recyclingkapazitäten geschaffen. Die verschiedenen Schichten der Verbundverpackung bzw. des Getränkekartons können voneinander getrennt und wiederverwertet werden. Recyclingprodukte sind z. B. Hygienepapiere und Wellpappen-Rohpapiere.

Verkaufsverpackungen

Letzte Umhüllung um eine Ware oder Produkt. Müssen laut Verpackungsverordnung ab 1.1.1993 vom Handel (auch Versandhandel) zurück genommen werden. Auch Einweggeschirr und -Besteck gelten als Verkaufsverpackungen (siehe auch „Duales System“).

Vermeidung

Verhindern der Abfallentstehung. Sie ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sowohl durch die produzierende Wirtschaft bewältigt werden muss, als auch durch den privaten Endverbraucher.

Verpackungsverordnung

Am 21. Juni 1991 ist die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) in Kraft getreten. Sie hat sich die Vermeidung und stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen zum Ziel gesetzt. Unter anderem schreibt sie eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Transport, Um-und Verkaufsverpackungen vor, legt Sammel- und Sortierquoten fest und formuliert ausdrücklich den Schutz und den Ausbau von Mehrwegsystemen. Ziel war es, den Verpackungsabfall auf den Mülldeponien drastisch zu verringern und einen Kreislauf für Wertstoffe zu organisieren, der hilft, Ressourcen zu sparen.

Verwertung-Vorrang der Abfallverwertung vor deren Beseitigung

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, hat die Abfallverwertung generell Vorrang vor der Abfallbeseitigung. In diesem Rahmen haben auch öffentliche Institutionen bei Ausschreibungen diejenigen Firmen zu berücksichtigen, die Produkte aus Recyclingmaterialien anbieten. Dies wurde z. B. in einem Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 25.3.2004 konkretisiert. Hier werden Kommunen verpflichtet, in den Leistungsverzeichnissen für Bauvorhaben auch Recyclingprodukte ausdrücklich aufzuführen. Ausschreibungen, die nur Naturprodukte nennen, sind damit widerrechtlich.

Verwertungsgarantie

Jeder Abfüller oder Abpacker braucht für seine Verpackung eine Verwertungsgarantie, wenn er den Grünen Punkt für seine Verpackungen nutzen will. Inzwischen liegen für alle gängigen Verpackungsmaterialien solche Garantien vor. Garantiegeber sind Gesellschaften der jeweiligen Industriezweige, die sich juristisch verbindlich verpflichten, die von ihnen hergestellten Materialfraktionen zurückzunehmen. So gibt es Garantiegeber für Glas, Weißblech, Aluminium, Verbundstoffe, Kunststoff und Papier / Pappe / Kartonagen.

Verwertungsprüfung

Teil des Entsorgungsnachweises. Für jeden angefallenen Sonderabfall ist die Möglichkeit der thermischen oder stofflichen Verwertung zu prüfen. Erst bei einem negativen Resultat ist eine andere Entsorgung zulässig.

VfW AG

Die Vereinigung für Wertstoffverwertung AG (kurz VfW) realisiert Branchenlösungen für die Rücknahme von Transport- und Umverpackungen aus dem Gewerbe.

Vorbehandlung

Behandlung, bei der sich ein oder mehrere weitere Entsorgungsschritte anschließen. Sie bereitet die endgültige Behandlung vor.

Wechselverfahren

Das Wechselverfahren ist eine Abfallsammlung, bei der gefüllte Abfallsamnnelbehälter gegen leere Behältnisse ausgewechselt werden.

Werkstattentsorgung

Werkstätten sind für Entsorgungsfirmen sehr komplexe Aufgaben. Die große Zahl an verschiedenen Abfällen, insbesondere Sonderabfällen (besonders überwachungsbedürftige Abfälle), erfordert spezielle Lösungen. Nur eine intensive Beratung hinsichtlich der Art und Zahl der notwendigen Abfallbehälter, ermöglicht eine optimale Verwertung oder Entsorgung der Abfälle.

Werkstoffliches Recycling

Vielfältige Verfahren, durch die Kunststoffabfälle nicht wie beim rohstofflichen Recycling in Ölfraktionen, sondern wieder in den Werkstoff Kunststoff überführt werden. Dies geschieht durch Umschmelzen von vermischten Kunststoffen in Press- und Formteile bzw. von sortenreinen Kunststofffraktionen in Regranulate. Regranulate dienen als Sekundärrohstoff zur Herstellung neuer Produkte wie z. B. Hohlkörper, Rohre oder Folien. Press- und Formteile sind z. B. Gartenmöbel, Zaun-und Begrenzungspfähle, Pflanz- und Kompostkästen sowie Profilteile für den Baubedarf. Die Recyclingprodukte sind um so hochwertiger, je sortenreiner die Trennung der Kunststoffarten erfolgt.

Wertstoffe

Materialien wie Altglas, Altpapier, Kunststoffe oder Altmetalle, die nach getrennter Erfassung oder Sortierung einem Recycling zugeführt werden.

Wertstoffsack

Der Wertstoffsack dient, wie die Gelbe Tonne, zum haushaltsnahen Sammeln von Verkaufsverpackungen oder Wertstoffen wie Folien und Styropor.

Zeichennutzungsvertrag

Lizenzvertrag zwischen der Duales System Deutschland GmbH (sowie anderer Systeme) und dem Hersteller, Anwender (Abfüller) oder Importeur einer Verpackung zur Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“.

Zwischenlager

Werden Abfälle länger als 2 Tage gelagert, ist ein genehmigungspflichtiges Zwischenlager erforderlich. Zwischenlager sind ein wichtiges Bindeglied innerhalb von Verwertungs- und Entsorgungswegen. In den Lagern werden Abfälle sortiert und eventuell neu verpackt. Hier werden zudem größere