Bauschutt

Bauschutt (AVV 17 01 01 — 17 01 02 — 17 01 07)

Als Bauschutt werden in der Entsorgungsbranche mineralische Abfälle aus dem Baustellenbetrieb (Abbruch & Neubau) angesehen, die gern Abfallverzeich­nisverordung (AVV) des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit den Nr. 17 01 01, 17 01 02 oder 17 01 07 bezeichnet sind.

Sortenreiner Bauschutt darf ausschließlich eine Fraktion eines mineralischen Abfall enthalten, damit dieser einer optimalen — und somit für den Kunden preisgünstigen — Wiederverwertung zugeführt werden kann.

Bauschuttgemische dürfen grundsätzlich sämtliche mineralischen Abfälle enthalten, wie z.B. Beton, Kies, Putzreste, Keramik, Mauerwerk, Kachel- und Fliesenreste.

Sortenreiner Bauschutt und Bauschuttgemische dürfen keine Fremd- oder Störstoffe wie z.B. Holz, Metalle, Kunststoffe / Folien, Papier / Pappe / Karto­nagen, Dachpappe, Gipskarton, Verbundmaterialien Dämm- & Isoliermaterialien, Asphalt / Gussasphalt, Haus- / Restmüll oder Kehricht beinhalten.

Das Material darf keine Belastungen und oder Anhaftungen von gefährlichen Abfällen (z. B. PAK Belastungen) aufweisen.

Bauschuttgemische die nicht frei von Fremd- / Störstoffen sind, ist es notwendig, diese Abfälle händisch zu sortieren, um diese einer Verwertung zuführen zu können. Wir klassifizieren Bauschuttgemische von 1 bis III (siehe Tabelle unten). Sollte der prozentuale Anteil der Verunreinigungen größer als 10% sein, so fällt das komplette Material unter die Fraktion „Baumüll“ (gemischte Bau- und Abbruchabfälle —AVV-Nr. 17 09 04), da eine händische Sortierung nicht mehr ökonomisch ist.

 

Bezeichnung: AVV-Nr.: Beschreibung:
Beton 17 01 01 rein, Unterteilung in max. Kantenlänge < und > 50cm, ohne Fremd- / Störstoffe
Ziegel 17 01 02 reine Ton- / Dachziegel (ausschließlich rote Ziegel!), ohne Fremd- / Störstoffe
Bauschutt Klasse I 17 01 07 reine Bauschuttgemische, ohne Fremd- / Störstoffe
Bauschutt Klasse II 17 01 07 Bauschuttgemische mit einer leichten Verunreinigung (mit Fremd- / Störstoffen bis 3% des Volumens)
Bauschutt Klasse III 17 01 07 Bauschuttgemische mit einer Verunreinigung (mit Fremd- / Störstoffen bis 10% des Volumens)

 

Gipskarton (AVV 17 08 02)

Gipskarton ist ein Baustoff auf Gipsbasis und somit bei der Entsorgung ein Abfall aus dem Baustellenbetrieb (Abbruch & Neubau), der gern. Abfallverzeichnis­verordung (AVV) des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit der Nr. 17 08 02 bezeichnet ist.

Die Abfallfraktion Gipskarton muss immer ohne Verunreinigungen einer Verwertung zugeführt werden, d.h. sämtliche Störstoffe wie z.B. Holz, Metalle, Kunststoffe / Folien, Papier / Pappe / Kartonagen, Dachpappe, Bauschutt, Dämm- und Isoliermaterialien, Asphalt / Gussasphalt, Haus – / Restmüll oder Kehricht müssen separiert werden.

Gipskartonabfälle, die nicht frei von Fremd- / Störstoffen sind, müssen manuell nachsortiert werden, um sie einer Verwertung zuführen zu können. Wir unter­scheiden Gipskarton ohne und mit Verunreinigungen (siehe Tabelle unten). Sollte der prozentuale Anteil der Verunreinigungen größer als 10% sein, so fällt das komplette Material unter die Fraktion „Baumüll“ (gemischte Bau- und Ab­bruchabfälle — AVV-Nr. 17 09 04), da eine händische Sortierung nicht mehr ökonomisch ist.

Bezeichnung: AVV-Nr.: Beschreibung:
Gipskarton (sauber) 17 08 02 rein, ohne Profile, ohne Fremd- / Störstoffe
Gipskarton (verunreinigt) 17 08 02 Gipskartonabfälle mit einer Verunreinigung (z.B. GK-Profile) bis 10% des Volumens