Abfall — Definition nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfall ist eine bewegliche Sache, derer sich jemand entledigen möchte. Entscheidend ist der Entledigungswille, nicht der Marktwert. Der Abfallerzeuger ist die Person, durch deren Tätigkeit der Abfall zustande kam oder verändert wurde. Der Abfallbesitzer: hat die Sachherrschaft über Abfälle. Der Abfallerzeuger oder -besitzer ist grundsätzlich zur Entsorgung verpflichtet.