Bauschutt (AVV 17 01 01 — 17 01 02 — 17 01 07)
Als Bauschutt werden in der Entsorgungsbranche mineralische Abfälle aus dem Baustellenbetrieb (Abbruch & Neubau) angesehen, die gern Abfallverzeichnisverordung (AVV) des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit den Nr. 17 01 01, 17 01 02 oder 17 01 07 bezeichnet sind.
Sortenreiner Bauschutt darf ausschließlich eine Fraktion eines mineralischen Abfall enthalten, damit dieser einer optimalen — und somit für den Kunden preisgünstigen — Wiederverwertung zugeführt werden kann.
Bauschuttgemische dürfen grundsätzlich sämtliche mineralischen Abfälle enthalten, wie z.B. Beton, Kies, Putzreste, Keramik, Mauerwerk, Kachel- und Fliesenreste.
Sortenreiner Bauschutt und Bauschuttgemische dürfen keine Fremd- oder Störstoffe wie z.B. Holz, Metalle, Kunststoffe / Folien, Papier / Pappe / Kartonagen, Dachpappe, Gipskarton, Verbundmaterialien Dämm- & Isoliermaterialien, Asphalt / Gussasphalt, Haus- / Restmüll oder Kehricht beinhalten.
Das Material darf keine Belastungen und oder Anhaftungen von gefährlichen Abfällen (z. B. PAK Belastungen) aufweisen.
Bauschuttgemische die nicht frei von Fremd- / Störstoffen sind, ist es notwendig, diese Abfälle händisch zu sortieren, um diese einer Verwertung zuführen zu können. Wir klassifizieren Bauschuttgemische von 1 bis III (siehe Tabelle unten). Sollte der prozentuale Anteil der Verunreinigungen größer als 10% sein, so fällt das komplette Material unter die Fraktion „Baumüll“ (gemischte Bau- und Abbruchabfälle —AVV-Nr. 17 09 04), da eine händische Sortierung nicht mehr ökonomisch ist.
Bezeichnung: | AVV-Nr.: | Beschreibung: |
Beton | 17 01 01 | rein, Unterteilung in max. Kantenlänge < und > 50cm, ohne Fremd- / Störstoffe |
Ziegel | 17 01 02 | reine Ton- / Dachziegel (ausschließlich rote Ziegel!), ohne Fremd- / Störstoffe |
Bauschutt Klasse I | 17 01 07 | reine Bauschuttgemische, ohne Fremd- / Störstoffe |
Bauschutt Klasse II | 17 01 07 | Bauschuttgemische mit einer leichten Verunreinigung (mit Fremd- / Störstoffen bis 3% des Volumens) |
Bauschutt Klasse III | 17 01 07 | Bauschuttgemische mit einer Verunreinigung (mit Fremd- / Störstoffen bis 10% des Volumens) |
Gipskarton (AVV 17 08 02)
Gipskarton ist ein Baustoff auf Gipsbasis und somit bei der Entsorgung ein Abfall aus dem Baustellenbetrieb (Abbruch & Neubau), der gern. Abfallverzeichnisverordung (AVV) des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit der Nr. 17 08 02 bezeichnet ist.
Die Abfallfraktion Gipskarton muss immer ohne Verunreinigungen einer Verwertung zugeführt werden, d.h. sämtliche Störstoffe wie z.B. Holz, Metalle, Kunststoffe / Folien, Papier / Pappe / Kartonagen, Dachpappe, Bauschutt, Dämm- und Isoliermaterialien, Asphalt / Gussasphalt, Haus – / Restmüll oder Kehricht müssen separiert werden.
Gipskartonabfälle, die nicht frei von Fremd- / Störstoffen sind, müssen manuell nachsortiert werden, um sie einer Verwertung zuführen zu können. Wir unterscheiden Gipskarton ohne und mit Verunreinigungen (siehe Tabelle unten). Sollte der prozentuale Anteil der Verunreinigungen größer als 10% sein, so fällt das komplette Material unter die Fraktion „Baumüll“ (gemischte Bau- und Abbruchabfälle — AVV-Nr. 17 09 04), da eine händische Sortierung nicht mehr ökonomisch ist.
Bezeichnung: | AVV-Nr.: | Beschreibung: |
Gipskarton (sauber) | 17 08 02 | rein, ohne Profile, ohne Fremd- / Störstoffe |
Gipskarton (verunreinigt) | 17 08 02 | Gipskartonabfälle mit einer Verunreinigung (z.B. GK-Profile) bis 10% des Volumens |